VG Freiburg zur Datenspeicherung nach § 38 PolG BW

18.09.2018

„Durchgehende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 2 PolG bestehen nicht“, lautet der Leitsatz des VG Freiburg.
VG Freiburg zur Datenspeicherung nach § 38 PolG BW

Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger die Löschung aller vom Polizeivollzugsdienst über ihn gespeicherten Daten in POLAS BW. Insgesamt war der Kläger zum Entscheidungszeitpunkt mit 18 Vorfällen in POLAS BW gespeichert, einige Ermittlungsverfahren liefen noch andere Verfahren waren allesamt nach § 170 II, §§ 374 ff. oder § 153a StPO eingestellt.

Der Kläger war insbesondere der Auffassung, dass die Anwendung des § 38 PolG BW verfassungswidrig wäre. Die Kammer des VG stellte fest, das „gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 2 PolG (…) keine durchgehenden Zweifel“ bestehen (vgl. RN 19) – dies verbunden mit dem Hinweis, dass in der Literatur teilweise diese Auffassung bestehe und vertreten würde.

Insofern ist die Entscheidung beachtlich. Die Berufung wurde zugelassen, verbunden mit folgendem Hinweis: „weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn die sich hier stellenden Probleme der Speicherung und Löschung personenbezogener Daten stellen sich in einer Vielzahl von Fällen und können dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Anlass geben, die in der Literatur aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 2 und 3 PolG abschließend zu klären.“ (RN 62).

Quelle: VG Freiburg, Beschluss vom 14. Juni 2018, Az. 8 K 2351/16