Vorratsdatenspeicherung

24.04.2015

Will man diese ernsthaft???
Vorratsdatenspeicherung

Wie der BDK auf seiner Homepage berichtet, beabsichtigt man die Vorratsdatenspeicherung wieder einzuführen, wobei eine Minimallösung angestrebt wird.

Grundsätzlich begrüßt der BDK, dass es überhaupt wieder zu einer Vorratsdatenspeicherung kommen soll, dennoch ist Skepsis angesagt.

Laut vorliegenden Leitlinien des BMJV zur Einführung der Speicherfristen für Verkehrsdaten will man einige massive Einschränkungen einarbeiten, darunter:

Ø  Die Speicherfrist von Standortdaten soll 4 Wochen betragen, die Speicherfrist für sonstige Verkehrsdaten 10 Wochen.

Was man den Leitlinien nach verhindern will, ist ein Erstellen von Bewegungs- und Persönlichkeitsprofilen auf Grundlage dieser Daten.

Kennzeichen  der Bandenkriminalität sind oftmals die weit auseinanderliegenden Tatorte und Tatzeiten sowie wechselnden Aufenthaltsorte im In- und Ausland.

Dies erschwert das Erkennen von Tat-/Tat- und Tat-/Täterzusammenhängen. Oftmals werden viele Straftaten als Einzeltaten betrachtet und Strukturen nicht erkannt. Gerade das Erstellen von Bewegungsbildern mit Hilfe von Telefondaten, ermöglicht eine solche Erkennbarkeit und ist somit Grundlage einer effektiven Verbrechens-bekämpfung.

Ø  Die Strafverfolgungsbehörden sollen die je nach Lage reduzierten Daten nur für bestimmte Straftaten abrufen können. Vorgesehen ist ein Katalog für schwerste Straftaten, angelehnt an die Wohnraumüberwachung. Darunter fallen weder der Bandendiebstahl noch Korruptionsdelikte, geschweige denn Delikte, bei denen das Telefon oder der PC/Tablet Tatmittel sind, wie beispielsweise dem  „Enkeltrick“. Immer öfters werden ältere Menschen Opfer professioneller und internationaler Betrüger. Ist deren Schutz nicht gewollt?

Ø  Nach den Leitlinien ist für die Anordnung ein umfassender Richtervorbehalt vorgesehen. Eine Eilkompetenz für die Staatsanwaltschaft soll es nicht geben. Betont wird in den Leitlinien, dass es sich um keine verdeckte Maßnahme handele; umso weniger versteht man die geplante Anordnungshürde.

Ø  Berufsgeheimnisträger und zeugnisverweigerungsberechtigte Personen sollen herausgenommen werden; d. h. deren Daten dürfen nicht abgerufen werden.

Hier stellt sich die Frage der praktischen Umsetzbarkeit.

Nicht geklärt sind Ermittlungen, wenn Berufsgeheimnisträger selbst Tatverdächtige sind, wie z. B. im Bereich der Kinderpornografie.

Ø  Betroffenen Personen sollen vor dem Abruf durch die Ermittlungsbehörden hierüber benachrichtigt werden. Auch hier stellt sich die Frage nach einer praktischen Umsetzung.

Sollen mögliche „Schwerstverbrecher“ durch eine solche Regelung frühzeitig darüber informiert werden, dass die Kriminalpolizei einen konkreten Tatverdacht gegen sie erarbeitet hat?

Inwieweit diese aus kriminalpolizeilicher Sicht überzogenen Leitlinien tatsächlich in dem neuen Regelwerk so umgesetzt werden, ist offen. Dennoch zeigt dies, dass der Bundesjustiz-minister und weitere Politiker nach wie vor Probleme mit diesem Instrument haben.

Die vorgegebenen Leitlinien sorgen zurzeit für erhebliche Verwirrung und Unruhe. Man muss den Eindruck gewinnen, dass das Bundesjustizministerium dem Druck für eine Vorratsdatenspeicherung nachkommen musste, gleichzeitig aber versucht es durch Einschränkungen so zu kastrieren, dass eine  praktische Anwendung so schwierig wie nur möglich gemacht wird. Es folgt damit dem „guten Beispiel“ des großen Lauschangriffs. Die Maßnahme der Vorratsdatenspeicherung ist jedoch bei Weitem nicht mit dem großen Lauschangriff vergleichbar.

Das Abhören des gesprochenen Wortes inklusive Übermittlung aller wie bei der Vorratsdatenspeicherung angelieferten (Geo-)Daten der Kommunikationsteilnehmer ist an geringere Voraussetzungen gebunden als das Erheben noch nicht personifizierter Daten im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung.

Die Verantwortlichen sollten sich vor Augen führen, dass in anderen Bereichen, wie Versicherungen, Banken und Firmen, persönliche Daten vorliegen, die tatsächlich die Möglichkeit bieten, Persönlichkeitsprofile zu erstellen.

Der Datenabruf von Verbindungsdaten kann maximal zu einem digitalen Bewegungsbild führen – ein Profiling ist das noch lange nicht.

 

 

Der Landesvorstand