Vorratsdatenspeicherung – BKA bringt Licht ins Dunkel

18.04.2023

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 20.09.2022 zur Speicherung von Telekommunikationsdaten der Aufklärung von Straftaten und damit auch den deutschen Strafverfolgungsbehörden in ihrer künftigen Arbeit enge Grenzen gesetzt.
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Er hat erwartungsgemäß seine bisherige Linie zur Vorratsdatenspeicherung fortgesetzt und hinsichtlich des deutschen Vorlageverfahrens festgestellt, dass eine anlasslose Speicherung von Vorratsdaten gegen das EU-Recht verstößt.

Für Ermittlungsverfahren aus fast allen Deliktsfelder sind Telekommunikationsverkehrsdaten (Verbindungs- und Standortdaten sowie IP-Adressen) ein wichtiger und oftmals auch einziger Ansatzpunkt zur Ermittlung von Straftätern. Zugleich dienen diese Daten in einer Vielzahl von Fällen aber auch der Verifizierung von Aussagen - etwa bei der Überprüfung eines Alibis zur Entlastung von Tatverdächtigen, zur späteren Lokalisation von Tatorten oder der Identifizierung bislang unbekannter weiterer Tatverdächtiger.

Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wird darüber diskutiert wie die gesetzliche Regelung in Deutschland ausgestaltet werden soll. Die Position des BDK zu diesem Thema kann dem Brief an Bundesjustizminister Marco Buschmann entnommen werden.

Auf seiner Webseite geht das Bundeskriminalamt der Frage nach, welche Rolle die IP-Adresse und die sogenannte Vorratsdatenspeicherung bei der Kriminalitätsbekämpfung spielen und welche Bedeutung sie für die Polizeiarbeit haben. Neben Erläuterungen dazu, was ist die sogenannte Vorratsdatenspeicherung eigentlich ist und welche Daten genau bei der Vorratsdatenspeicherung gespeichert werden, wird auch erklärt, warum zum Beispiel der „Quick-Freeze“ Ansatz nicht ausreicht.

Wer sich umfassend zu dieser wichtigen Thematik informieren möchte, dem empfehlen wir einen Besuch des Servicebereichs des Bundeskriminalamtes unter diesem Link.