Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2018

08.08.2018

Alle vier Jahre finden die Wahlen der Schwerbehindertenvertretung in den Betrieben und Dienststellen statt. Vom 1. Oktober bis zum 30. November 2018 ist es wieder so weit, auch in allen Dienststellen der Polizei Baden-Württemberg.
Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2018

Das ist eine gute Gelegenheit, einmal ausführlicher zu diesem wichtigen Thema zu informieren. Die Informationen wurden uns freundlicherweise von der Hauptschwerbehindertenvertretung der Polizei, Dr. Michael Karpf, zur Verfügung gestellt und sind für eine Publikation gedacht.

Um die Inklusion voranzubringen, sollte die Schwerbehindertenvertretung personell gut aufgestellt sein. Das ist aus unserer Sicht allein schon aus zwei Gründen ein richtiges Anliegen. Erstens, um Menschen mit vorhandenen Handicaps solide in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Der öffentliche Dienst muss hier ein Vorbild sein! Und zweitens, weil niemand von uns weiß, ob er nicht selbst irgendwann in seinem Leben mit entsprechenden Einschränkungen konfrontiert sein wird.

Es braucht deshalb starke und kompetente Vertrauenspersonen für schwerbehinderte Menschen, genauso wie Personalräte, in unseren Dienststellen.

 

Stellung der SBV

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist rechtlich eigenständig und als erweitertes Ein-Personen-Organ ausgestaltet. Sie besteht aus einer Vertrauensperson als Amtsträger und wenigstens einem stellvertretenden Mitglied. Die SBV kann an allen Sitzungen des Personalrats und seiner Ausschüsse, an Quartalsgesprächen mit der Dienststellenleitung und an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen. Durch das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 wurde die SBV gestärkt (verbesserte Freistellungsregelung, erweiterte Schulungs- und Heranziehungsmöglichkeit für stell­vertretende Mitglieder, Unterstützung der Büroarbeit).

Aufgaben der SBV

Die SBV hat die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Dienststelle zu fördern, indem sie darüber wacht, dass der Arbeitgeber die rechtlichen Verpflichtungen nach dem SGB IX erfüllt. Den schwerbehinderten Menschen steht sie beratend und helfend zur Seite und beantragt notwendige und präventive Maßnahmen. Die Zusammenarbeit mit dem oder der Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers, der Dienststellenleitung und dem Personalrat soll zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen eng sein. Als gemeinsames Ziel steht die Realisierung inklusiver Arbeitsprozesse und Rahmenbedingungen im Fokus.

Wahlvoraussetzungen

Voraussetzung für die Wahl einer SBV ist nach § 177 SGB IX, dass in der Dienststellen oder Einrichtung der Polizei mindestens fünf schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Bei weniger als fünf schwerbehinderten Beschäftigten können für die Wahl einer gemeinsamen SBV gleich­stufige Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden, wenn diese räumlich nahe beieinander liegen. 

Aktives und passives Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle oder Einrichtung der Polizei beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen, d. h. auch Beschäftigte im Mutterschutz, in der Elternzeit oder in der Pflegezeit und Bezieher/innen von Erwerbs­minderungsrenten auf Zeit. Wählbar als Vertrauensperson oder stellvertretendes Mitglied der SBV sind alle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Dienststelle wenigstens sechs Monate angehören. Das Vorliegen einer Schwerbehinderung ist keine Bedingung. Nicht wählbar ist, wer nicht dem Personalrat angehören kann. 

Wahlmodus

Die Wahl erfolgt nach demokratischen Grundsätzen geheim und unmittelbar und wird durch die amtierende SBV initiiert. Es gibt zwei Wahlverfahren: das förmliche (Bestellung eines Wahlvorstands) und das vereinfachte (Einladung zur Wahlversammlung). Das förmliche Wahlverfahren wird angewendet bei 50 oder mehr Wahlberechtigten. Es kommt auch dann zum Zuge, wenn weniger als 50 Wahlberechtigte in räumlich weit voneinander entfernten Dienststellen beschäftigt werden. Ansonsten ist zwingend das vereinfachte Wahlverfahren durchzuführen. Vertrauensperson und stellvertretende Mitglieder müssen bei beiden Verfahren in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Wahlvorschläge können nur von Wahl­berechtigen unterbreitet werden, d. h. von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen, nicht jedoch z. B. vom Personalrat oder von in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften. Die Amtszeit der neu gewählten SBV beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen SBV.

Wahl der überörtlichen SBV

Ist ein Gesamtpersonalrat oder ein Bezirkspersonalrat gebildet, wählen die den Dienst­stellen und Einrichtungen der Polizei gewählten Schwerbehindertenvertretungen im Weiteren überörtliche Schwerbehindertenvertretungen. Die Gesamt- und Bezirksschwer­behindertenvertretungen werden in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar gewählt. Ist ein Hauptpersonalrat gebildet, findet in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung statt.