Was geschieht, wenn ein Stein ins Rollen gebracht wird oder "Von nichts kommt nichts…"

09.05.2017

Ein Erfahrungsbericht zum Antrag auf rechtskonforme Arbeitszeit-Vergütung im Bereitschaftsdienst bei der Kripo Schleswig-Holstein.
Was geschieht, wenn ein Stein ins Rollen gebracht wird oder "Von nichts kommt nichts…"
Frerk v. Schoen

Seit geraumer Zeit haben verschiedene Berufsgruppen, die Teile ihrer Arbeitszeit mit Bereitschaftsdienst versehen müssen, sich dagegen gewehrt, wie diese Zeiten von den Arbeitgebern angerechnet wurden. Es wurden durch Ärzte und Feuerwehrleute die Verfahren zum Teil bis zu europäischen Gerichten durch die Instanzen getragen. Dabei stellte sich am Ende heraus, dass die von den Arbeitgebern getroffenen Regelungen nicht rechtmäßig sind.

 

Es stand zu vermuten, dass auch die Vergütung der Bereitschaftszeiten von Kriminalbeamten im Rahmen der Dienstwahrnehmung „BvD“ nicht rechtmäßig war. Dennoch hat sich Schleswig-Holstein offenkundig dem Ansinnen des BDK, die BvD-Regelungen vernünftig an die bestehende Rechtsprechung anzupassen, verschlossen, sodass seitens des BDK angestrebt wurde, einen Muster-Fall zur Not bis zur Klage durchzufechten.

Ich habe mich nach einem Blick auf meine persönlichen Arbeitszeitnachweise bereit erklärt, mit einem Antrag auf „rechtskonforme Anerkennung der Bereitschaftszeiten im BvD“ den ersten Schritt zu gehen, wobei ich durch den BDK im gesamten Zeitraum von der Vorbereitung der Antragsstellung bis zum Bescheid immer wieder unterstützt wurde.

Der Antrag wurde im Mai 2015 von mir gestellt. Es passierte, abgesehen von einigen kritischen Kommentaren auf meiner damaligen Dienststelle, zunächst gar nichts. Seitens des LPA wurden zunächst auf Nachfrage immer wieder Gründe angeführt, warum über den Antrag noch nicht entschieden werden könne, bzw. dass noch weitere Informationen eingeholt und Berechnungen durchgeführt werden müssten.

Es ergab sich nach meinem Empfinden ein unbefriedigendes Hin- und Her von Emails, in deren Verlauf ich das Gefühl bekam, hingehalten zu werden, sodass ich schlussendlich im Herbst 2016 einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit der Wahrnehmung meiner Interessen in diesem Fall betraut habe.

Der Umstand, dass die Rechtschutzversicherung über den BDK nicht bereit war, die Kosten für den Rechtstreit zu übernehmen, weil der Beginn des Rechtsverstoßes (also der unrechtmäßigen Regelung des Bereitschaftsdienstes) bereits vor meiner Mitgliedschaft im BDK begann, führte bei allen, die von dieser Argumentation wissen, zu Kopfschütteln, da die Bereitschaftszeiten für Kripo-Beamte schon seit vielen Jahren unrechtmäßig vergütet wurden. Dieses Problem wurde durch den BDK jedoch schnell und unbürokratisch gelöst, indem die Kosten für den Anwalt durch den BDK Landesverband Schleswig-Holstein übernommen wurden.

Es bedurfte dann genau eines Briefes des Anwalts mit einer Sachstandsanfrage und dem Hinweis darauf, dass nach eineinhalb Jahren über eine Untätigkeitsklage nachgedacht werden müsse, um eine Entscheidung seitens des LPA herbeizuführen.

Mir wurde dann umgehend mitgeteilt, dass tatsächlich der Bereitschaftsdienst in meinem Einzelfall so ausgestaltet sei, dass dieser nicht mit „Rufbereitschaft“ abzugelten sei, da ich in deutlich über 50 % der Dienste tatsächlich mindestens einmal für einen Einsatz alarmiert wurde. Seitens des LPA wurde daher in Absprache mit dem Innenministerium aus Gründen der Fürsorge entschieden, die Situation aller BvD-Gänger zu überprüfen. Die Überprüfung ergab, dass meine Situation überhaupt kein Einzelfall, sondern der Regelfall ist.

Weiter wurde entschieden, dass für alle BvD-Gänger rückwirkend ab dem 01.01.2013 die „Rufbereitschaft“ im BvD als „Bereitschaft“ anzusehen sei. Diese Nachberechnung soll im ganzen Lande vorgenommen werden. Einen eigenen Antrag zu stellen, sei demnach nicht erforderlich.

Es kam bei mir dann zu einer Nachberechnung der Bereitschaftszeiten, d. h. die Zeiten, die bislang mit 15 % angerechnet worden waren, mussten mit 50 % der Bereitschaftszeit als Dienstzeit angerechnet werden. Daraus ergab sich, dass für die reinen Bereitschaftszeiten 35 % der Zeit meinen geleisteten Arbeitsstunden gutgeschrieben werden sollten. Dadurch entstand dann auch ein Anspruch auf DzuZ-Vergütung für die gesamte Bereitschaftszeit.

Diese nachträgliche Vergütung sollte nach Auskunft des LPA bereits „zu Weihnachten 2016“ meinem SPX-Konto gutgeschrieben und entsprechend der DzuZ auch spätestens zum 01.01.2017 nachgezahlt werden. Tatsächlich hat es dann doch noch etwas länger gedauert, bis die SPX-Zeiten und die DzuZ-Nachzahlung gutgeschrieben wurden, aber immerhin ergab sich in meinem Einzelfall eine Zeitgutschrift von knapp 300 Stunden und einer Nachzahlung von ca. 1.500,- Euro netto.

Ich habe bereits mehrfach darum gebeten, die Berechnungsgrundlage übermittelt zu bekommen, da ich ansonsten keine Möglichkeit habe zu prüfen, ob die Berechnungen von Bereitschaftszeit und DzuZ korrekt vorgenommen wurden. Leider hat das LPA auf diese Bitte bislang nicht reagiert.

Es ergab sich durch die Bewertung meines Einzelfalles und die allgemeine Überprüfung der BvD-Gänger seitens des LPA, dass die Einsatzbelastung im BvD über das für die Anordnung von „Rufbereitschaft“ mögliche Maß hinausgeht, sodass der BvD neu geregelt werden muss. Es bleibt zu hoffen, dass es zu einer einvernehmlichen Regelung kommt, die die Bedürfnisse der Kollegen mit den Erfordernissen des Dienstherrn in Einklang bringt.

Schade war allerdings, dass sich der dienstliche Entscheidungsprozess so lange hingezogen hat und in meinem damaligen dienstlichen Umfeld mit Widerständen verbunden war, die ich nicht nachvollziehen kann, da so ja offenkundig ein rechtswidriger Zustand zum Nachteil aller BvD-Gänger behoben werden konnte.

In meinen Augen ist der BvD überholt, ein Relikt aus vergangenen Zeiten!  Es wird Zeit für die flächendeckende Einführung von Dauerdiensten bei der Kripo zur professionellen Bewältigung des ersten Angriffs bei K-Delikten! Die Gründe dafür sind vielfältig und bekannt.

 

Frerk v. Schoen