Wichtiges Grundsatzurteil zur Falschbetankung

08.02.2017

Wer kennt sie als Betroffener nicht, die bevorstehende und bislang immer recht strittige Einstufung des eigenen Verhaltens bei falscher Betankung eines Dienstfahrzeuges als fahrlässige oder grob fahrlässige Handlung.
Wichtiges Grundsatzurteil zur Falschbetankung

Die Entscheidung über die Schwere der Verletzung der Sorgfaltspflicht bestimmt die Folgen der persönlichen Haftung und Regressnahme, weshalb zumindest in der Vergangenheit die Polizeibehörden regelmäßig zur groben Fahrlässigkeit tendierten. Dagegen gingen die Verursacher gerne davon aus, einfach fahrlässig gehandelt zu haben, wenn Diesel- und Benzinkraftstoff verwechselt worden sind, um dem Schadensersatzanspruch des Dienstherrn auszuweichen. Diesen Dauerstreit scheint das Bundesverwaltungsgericht nun entscheiden zu haben.

Am 2. Februar 2017 entschied das höchste deutsche Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 C 22.16 über die Klage eines Polizisten aus Mecklenburg-Vorpommern. Der Kollege wehrte sich gegen ein vorinstanzliches Urteil und den Bescheid des Dienstherrn über den Schadensersatz, nachdem er den mit Dieselkraftstoff betriebenen Dienstwagen mit Superbenzin betankt hatte und bei der anschließenden Weiterfahrt der Motor beschädigt wurde. Hierdurch entstand ein Gesamtschaden von fast 5.000,00 Euro, für den er und sein die Tankrechnung begleichender Beifahrer haften sollen. Unser Kollege berief sich in seinem Begehren auch noch auf eine mögliche Pflichtverletzung durch den Dienstherrn. Dieser habe es versäumt, durch den Einbau eines Tankadapters den eingetretenen Schaden zu verhindern, was in der Vorinstanz zum Teil vom Verwaltungsgericht auch so gesehen worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab und gab damit dem Dienstherrn Recht.

Der Polizist habe grob fahrlässig gehandelt. Ihm war bewusst, ein dieselbetriebenes Dienstfahrzeug zu führen. Somit habe er beim Tankvorgang seine naheliegenden und jedem einleuchtenden Verhaltenspflichten verletzt, wie das Bundesverwaltungsgericht das noch nicht im ganzen Wortlaut vorliegende Urteil begründete. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, der Schadensersatzanspruch auch nicht reduziert werden muss, weil der Dienstherr keine besonderen Maßnahmen zur Verhinderung eines Schadens durch falsche Betankung (wie beispielsweise den Einbau eines Tankadapters) vorgenommen hat. Der Einbau eines Tankadapters falle nicht unter die Fürsorgepflicht, somit könne dem Dienstherrn kein Mitverschulden zudiktiert werden. Ebenso sei nicht an der gesamtschuldnerischen Haftung von Fahrer und Beifahrer zu zweifeln, wie es im § 48 des Beamtenstatusgesetzes verankert ist. (hier nachzulesen)

Als Berufsverband nehmen wir dieses Urteil zur Kenntnis und versichern gleichzeitig unseren Mitgliedern, dass derartige Fehler im Dienst selbstverständlich dem BDK-Versicherungsschutz unterliegen.

Wobei wir natürlich davon ausgehen, dass zukünftig niemand die falsche Zapfpistole zieht.