Widerspruch gegen die Besoldung im Jahr 2017

24.11.2017

Auch in diesem Jahr erscheint es nach rechtlicher Beratung trotz der vom Bundesverfassungsgericht ergangenen Rechtsprechung zur Besoldung aus dem Jahr 2015 aufgrund aktuell laufender Verwaltungsrechtsverfahren geboten, erneut Widerspruch gegen die Besoldung einzulegen.
Widerspruch gegen die Besoldung im Jahr 2017
Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 17. November 2015 entschieden, dass die Besoldung im Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 die Grenze zur verfassungswidrigen Unteralimentation nicht unterschritten hatte. Daraus ergibt sich indes nicht automatisch, dass die Besoldung des Jahres 2017 verfassungsgemäß ist. (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. November 2015, - 2 BvL 19/09)

Nachden Besoldungsanpassungen 2015/2016 sowie dem neuerlichen Besoldungsanpassungsgesetz 2017/2018 wird die Einigung mit den Tarifbeschäftigten über die Erhöhung der Dienstbezüge zwar wirkungsgleich, aber zeitlich erheblich versetzt auf die Beamten übertragen.

Aus Sicht des BDK stellt die zeitliche Verschiebung der Besoldungserhöhungen erneut ein Sonderopfer der Beamten dar,  für welches es einer gesonderten Begründung bedurft hätte, um den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu rechtfertigen.

Eine solche Begründung wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht dargelegt, so dass schon zweifelhaft ist, ob das Gesetzgebungsverfahren den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die prozedurale Ausgestaltung des Verfahrens genügt.

Zum anderen bedarf die Höhe der Gesamtbesoldung noch einer genaueren Prüfung, die sich allein anhand der Gesetzesbegründung nicht vornehmen lässt. Das zur Rechtfertigung angegebene Zahlenwerk beruht hinsichtlich der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Parameter zum Teil auf Prognosen. Eine endgültige Prüfung, ob das Gesetz den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, wird sich damit erst nach Vorliegen der endgültigen statistischen Zahlen vornehmen lassen.

Zwar ist sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch einige klageabweisende Entscheidungen, so auch vom OVG ohne Zulassung der Berufung, ergangen. Dabei wurde aber nach Auffassung des BDK auf verschiedene Gesichtspunkte nicht hingewiesen, so insbesondere die "Lebensarbeitszeit" als Ausgangspunkt für den Referenz-/Vergleichszeitraum nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Mit Rechtsschutz des BDK werden aktuell noch Verwaltungsgerichtsverfahren geführt. Die Rechtslage kann also noch nicht als endgültig geklärt angesehen werden.

Aus diesem Grund raten wir dazu, erneut Widerspruch gegen das o.g. Landesgesetz einzulegen.

Ein Musterwiderspruch ist angehängt.

null Musterwiderspruch-Besoldung-2017.pdf — PDF document, 120Kb