Widerspruch gegen Höhe der Besoldung auch für 2018

06.12.2018

Auch zum Ende dieses Jahres empfiehlt sich die Prüfung, ob noch Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung einzulegen ist: Der Wegfall des Weihnachtsgeldes im Jahr 2005 führte zu einer noch fortdauernden Einkommensreduzierung. Widersprüche und Klagen führten mehrfach zu Gerichtsentscheidungen, wonach das Prinzip der amtsangemessenen Alimentierung verletzt wurde.
Widerspruch gegen Höhe der Besoldung auch für 2018

Vor wenigen Wochen berichtete der BDK über zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die niedersächsische Besoldung in Teilbereichen nicht amtsangemessen war. Beide Entscheidungen wurden dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Bis zur rechtskräftigen Entscheidung empfiehlt der BDK Niedersachsen, Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung einzulegen, sofern dies noch nicht erfolgt ist. Der Widerspruch muss bis Jahresende beim NLBV eingegangen sein. Die zuständige Organisationseinheit des NLBV ist der Gehaltsmitteilung zu entnehmen. 

Sofern bereits Widerspruch eingelegt wurde und darauf eine Antwort einging, ist diese daraufhin prüfen, ob der Verzicht auf Einrede der Verjährung auch für die folgenden Jahre enthalten ist. 

Im Anhang befindet sich ein Mustertext. 

      

doc (Mustertext/Kopiervorlage)

 

PDF