Widerspruch wegen der Höhe der Sonderzahlung (Weihnachtsgeld)

05.12.2008

Der BDK empfiehlt seinen Mitgliedern, Widerspruch gegen die Kürzung der Sonderzahlung einzulegen, da in der aktuellen Rechtsprechung Tendenzen erkennbar sind, dass der Wegfall der Sonderzahlungen zur Unteralimentation führt. Ein Musterschreiben hierzu wurde vorbereitet.

Auch in diesem Jahr empfehlen wir, gegen die Höhe des in diesem Jahr gezahlten Weihnachtsgeldes beim LBV Widerspruch einzulegen. 

Hierzu wurde durch Rechtsanwalt Wolfgang Reuter, Mönchengladbach ein Musterschreiben an das Landesamt für Besoldung und Versorgung entwickelt, welches hier zum Download bereit steht.

Musterschreiben an das LBV [Microsoft Word 35 KB]

Rechtsanwalt Reuter weist darauf hin, dass gemäß einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2008 vom Grundsatz her gilt, dass Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation zeitnah geltend zu machen sind, d.h. in der Regel noch innerhalb des gleichen Haushaltsjahres (Vgl. BVerwG 2 C 16.07, 2 C 1.07 Urteil vom 13.11.08). Das Widerspruchsschreiben an das LBV sollte also zeitnah versandt werden.

In materieller Hinsicht führt Rechtsanwalt Reuter weiter aus:

[Es] ist die Frage zu unterscheiden, ob die landesgesetzlichen Bestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder anders ausgedrückt, wird durch die Kürzung gegen das Alimentationsprinzip verstoßen.

Insoweit wird jedoch die Auffassung vertreten, dass Sonderzahlungen kein Bestandteil der verfassungsrechtlich geschützten amtsangemessenen Alimentation sind, mit der weiteren Konsequenz, dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes sich ergeben würde.(Vgl. OVG Berlin Brandenburg Beschluss vom 17.01.07 - 4 N 76/05 - DÖD 2007 sowie OVG Sachsen-Anhalt Urteil vom 25.04.07 - 1 L 453/05 - sowie OVG NRW Urteil vom 16.01.08 - 21 A 4240/05 - m.w.N. sowie zum ganzen BVerfG Beschluss vom 30.03.1977, 2 BvR 1039/75 m.w.N.)

Die überwiegende Rechtsprechung ist von daher der Auffassung, dass die Kürzungen verfassungsgemäß sind.

Es gibt jedoch auch gerade in jüngster Zeit auch durchaus andere Auffassung, die dazu führen könnten und sollten, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Ich verweise [hierzu] zunächst einmal auf meine diversen Anträge und Informationsschreiben zur Erhöhung der Beamtenbesoldung bzw. der Versorgungsbezüge. Ich weise darauf hin, dass diesbezüglich diverse Musterverfahren anhängig sind, so insbesondere das Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 26 K 2156/08. In Folge dieser Musterverfahren hat das Innenministerium des Landes NRW mit Runderlass vom 08.07.08 B 2020-14.3 IV 1 verfügt, dass die Anträge auf amtsangemessene Besoldung bis zu einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung zum Ruhen gebracht werden. Auf die Einrede der Verjährung wird insoweit verzichtet.

Des Weiteren weise ich darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Braunschweig mit seinem Beschluss vom 09.09.08 - 7 A 357/05 - ein Verfahren ausgesetzt hat und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat im Hinblick auf die Thematik ob die Nettogesamtbesoldung des klagenden Beamten im Jahre 2005 verfassungsgemäß sei. Anlass der Klage im Verfahren des Verwaltungsgerichtes Braunschweig war die Streichung des Urlaubs- und des Weihnachtsgeldes in Niedersachsen mit Beginn des Jahres 2005 für alle Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 9!

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Braunschweig liegt dem Unterzeichner mittlerweile im Volltext vor.

Es sind also auch durchaus Tendenzen erkennbar, die zu einer Unteralimentation gelangen nach Wegfall der entsprechenden Sonderzahlungen, von daher empfiehlt sich der beigefügte Musterantrag. Eine abschließende Entscheidung liegt bislang jedoch immer noch nicht vor.