Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben

07.11.2017

Endgültige Entscheidung des OVG Münster - Amtsangemessene Besoldung
Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben
Foto: Thorben Wengert / pixelio.de

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 24. Oktober 2017, 3 A 1807/16 und 3 A 1881/16

Jeder Polizeibeamte hält ein Statusamt inne. Jeder Dienstposten in der Polizei in Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich funktionsbewertet, also der Wertigkeit nach mit einem Statusamt verknüpft. Dabei entspricht es langjähriger Übung in der Polizei im Lande, wenn eine für eine Beförderung erforderliche Haushaltsstelle schlicht nicht zur Verfügung steht, einen Beamten, angeblich kommissarisch, auch mit einem solchen Dienstposten zu betrauen, der nach seiner Funktionsbewertung eine höhere Wertigkeit als das Statusamt des betroffenen Beamten hat.

Wer solche höherwertigen Aufgaben wahrnimmt, genießt zum ersten einen Vorteil bei der Bewertung seiner dienstlichen Leistungen im Kontext der dienstlichen Beurteilung, welche an der Funktionsbewertung des innegehaltenen Dienstpostens anzuknüpfen hat. Erfüllt der betroffene Beamte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung, kann er zum zweiten nach Ablauf einer Wartefrist vom Dienstherrn eine Zulage, eben die Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben im Sinne von § 46 Abs. 1 des übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz (ÜBesG) bzw. seit dem 1. Juli 2016 § 59 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW), verlangen. Die Zulage umfasst betragsmäßig höchstens die Differenz zwischen den Grundgehältern der Besoldungsstufen. Sie wird ausschließlich auf ausdrücklichen, schriftlichen Antrag des Beamten gewährt.

Lange Zeit zog sich der Dienstherr darauf zurück, dass eine solche Zulage nur dann gezahlt werden müsse, wenn der betroffene Dienstposten bereits konkret mit einer das höhere Statusamt betreffenden Haushaltsstelle verknüpft sei. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dieser Auffassung bereits im Jahr 2014 eine Absage.

Die Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen, angewiesen durch das Innenministerium, wiesen zahlreiche Anträge von betroffenen Polizeibeamten auf Gewährung der Zulage zurück. In zwei Verfahren wurden Urteile durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf gefällt, in welchen das Gericht den klagenden Beamten den Anspruch im nichtverjährten Umfange zusprach. Gegen die Urteile beantragte das Land die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht. Dabei begründete es angebliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vorrangig damit, dass die Funktionsbewertung eines Dienstpostens keine Aussage darüber enthalte, welche Wertigkeit die damit verbundenen Aufgaben haben; denn die Funktionszuordnung sei nicht aufgrund einer analytischen Stellenbewertung erfolgt, sondern ausschließlich aus haushalterischen Gesichtspunkten.

Insbesondere diese Begründung warf bereits insoweit Fragen auf, da das Land damit zur Abwehr der Ansprüche behauptete, es sei seinem gesetzlichen Auftrag nach § 18 Abs. 1 ÜBesG bzw. § 19 LBesG NRW nicht nachgekommen, eine sachgerechte und eben analytische Funktionsbewertung vorzunehmen.

Mit den Beschlüssen vom 24. Oktober 2017 weist das Oberverwaltungsgericht die Anträge auf Zulassung der Berufung zurück.

Das Land habe weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Urteile dargelegt noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. In seiner Begründung erteilt der Senat eine instruktiv zu lesende Rechtsbelehrung, welche Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrages im Hinblick auf die Darlegung zu stellen sind. Wegen des Vortrages zum angeblichen Fehlen einer sachgerechten und eben analytischen Funktionsbewertung der Dienstposten verweist es darauf, dass – sollte dies tatsächlich zutreffen – der Dienstherr hier einer gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen wäre, so dass er diesen Zustand beheben muss. Aber selbst wenn die Behauptung zuträfe, könnte der Dienstherr sich hierauf nicht berufen, um Ansprüche eines Beamten auf die Zulage für das Wahrnehmen höherwertiger Aufgaben abzuwehren.

Ein weiteres Rechtsmittel gegen die bezeichneten Beschlüsse steht dem Land nicht mehr zur Seite.

Jeder Beamte in Nordrhein-Westfalen, welcher laufbahnrechtlich befördert werden könnte und einen solchen Dienstposten inne hält, der eine höhere Funktionsbewertung hat, kann also nach Ablauf der Wartefrist, nach § 59 LBesG NRW zwölf Monate, die Gewährung der Zulage verlangen, wobei eine Verjährungsfrist von drei Jahren beachtet werden muss. Zugleich stellt sich die durchaus spannende Frage, ob der Anspruch auf eine solche Zulage nicht auch dann besteht, wenn der betroffene Dienstposten zwar nicht ausdrücklich eine höhere Funktionsbewertung erhalten hat, tatsächlich aber als höherwertig zu betrachten ist.

Über die letztgenannte Frage sind im Übrigen bereits Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in erster Instanz anhängig.

Rechtsanwälte Reuter und Fröse, Schriftsatz vom 26. Oktober 2017