Zwei Urteile des BAG zum Urlaub

17.04.2019

1.) Arbeitgeber darf Urlaub in der Elternzeit kürzen. 2.) Kein Urlaubsanspruch für Phasen des unbezahlten Sonderurlaub (mehr).

1.) Urlaubsanspruch in der Elternzeit?

BAG-Urteil vom 19. März 2019 - Aktenzeichen 9 AZR 362/18

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass in der Elternzeit nach deutschem Recht Urlaubsansprüche entstehen - diese aber nach § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gekürzt werden können. Will der Arbeitgeber den Urlaub kürzen, muss er dies dem Arbeitnehmer entsprechend mitteilen. Bei Anwendung wird je vollem Monat Elternzeit der Urlaubsanspruch um 1/12 gekürzt. Wird während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet, ist die Kürzung nicht möglich. Das Gericht klärte zudem, dass die deutsche Vorschrift mit dem höherrangigen EU-Recht vereinbar ist.

Fundstellen: 

 

2.) Kein Urlaubsanspruch für Sonderurlaubsphasen

BAG-Urteil von 19. März 2019, Aktenzeichen 9 AZR 315/17

In Abkehr von der bisherigen BAG-Rechtsprechung urteilte das Bundesarbeitsgericht: "Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt."

Fundstelle:

 

 

 

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