Anhörung im Ausschuss für Inneres und Sport zum Entwurf der CDU für eine Reform des Niedersächsischen Polizeirechts

03.05.2017

Am 27.04.2017 hatten u.a. die drei Berufsvertretungen Gelegenheit, im Rahmen einer Anhörung im Ausschuss des Ministeriums für Inneres und Sport ihre Stellungnahme zum Entwurf der CDU für eine Reform des Niedersächsischen Polizeirechts abzugeben.
Anhörung im Ausschuss für Inneres und Sport zum Entwurf der CDU für eine Reform des Niedersächsischen Polizeirechts

Durch die Änderungen der bestehenden, und der Einführung neuer Paragraphen, sollen einige polizeiliche Eingriffsmaßnahmen gesetzlich eindeutig geregelt werden.

Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Einfügen weiterer schwerer Straftaten in § 2 Nr. 11

  • die Einführung des § 16 a – Meldeauflagen für Gefährder bei der Polizei

  • § 17 wird um das Kontaktverbot ergänzt

  • die Einführung des § 17 a – Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften bei Nichtbefolgen der Meldeauflagen oder des Kontaktverbots

  • im § 21 soll die Höchstdauer der Freiheitsentziehung (Präventivgewahrsam) auf 18 Monate hoch gesetzt werden

  • die präventive Gewinnabschöpfung in § 26 soll sich nunmehr auch auf „Buchgeld“ erstrecken

  • Ergänzungen im § 32 – Videoüberwachung

  • die Einfügung des § 32 Abs. 4 - Einsatz von Bodycams mit Video- und Tonaufzeichnung

  • die Einfügung des § 33 a Satz 3 – TKÜ-Maßnahmen bei „Nachrichtenmittlern - und Satz 4 – TKÜ-Maßnahmen beim Nutzen fremder Telefonanschlüsse

  • die Einfügung des § 33 d – Onlinedurchsuchung

  • die Einfügung des § 34 offene Observation

  • die Einfügung des § 34 a – elektronische Fußfessel, Hausarrest

Mit einigen Änderungen beschreitet die CDU Neuland. Einige Vorschläge der CDU sind aus Sicht des BDK diskussionswürdig. Bei der Ausweitung der Dauer des Präventivgewahrsams hat der BDK allerdings aus verfassungsrechtlicher Sicht „Bauschschmerzen“. Auch die DPolG und die GdP äußerten hierzu Bedenken. Die CDU ist hier jedoch der Meinung, dass die Haftdauer von 18 Monaten grundsätzlich verfassungskonform sei und bezieht sich hier auf ein Urteil des BVerfG vom 18.04.2016 (BvR 1833/12, Rn. 24 ff) und die Vorgaben der Menschenrechtskonvention sowie auf ein Urteil des BVerfG vom 26.06.1997, 2 BvR 126/91, Rn. 16.

Der BDK hält die Änderungen aber grundsätzlich bezüglich der sich immer weiter verändernden „Realität“ des gefahrenabwehrrechtlichen Alltags der Sicherheitsbehörden angepasst. Wichtig für die polizeiliche Arbeit sind u.a. auch eindeutige gesetzliche Grundlagen, damit nicht auf „Hilfskrücken“ zurückgegriffen werden muss.

Nebenbei entbrannte zwischen der CDU und der Regierungsfraktion ein Streit bezüglich der aktuellen Rechtsgrundlage für den Einsatz der Bodycams, nachdem die Pilotphase beendet wurde. Die CDU ist der Meinung, dass der Einsatz der Bodycams nach der Pilotphase ohne entsprechende Rechtsgrundlage, also illegal geschehen ist. Die SPD weist das von sich und beruft sich auf die bereits bestehenden gesetzlichen Grundlagen. Zu diesem Streit hatte die Hannoversche Allgemeine Zeitung bereits berichtet.

 

 

Der geschäftsführende Landesvorstand

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