AZVOPol – Gesundheitsvorsorge kontra Aufgabenerfüllung

26.11.2012

Stellungnahme des BDK zum Entwurf einer neuen Arbeitszeitverordnung Polizei
AZVOPol – Gesundheitsvorsorge kontra Aufgabenerfüllung
Peter von Bechen / pixelio.de

Düsseldorf, 26.11.2012 – Das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) NRW hat im Oktober u.a. die drei Polizeigewerkschaften im Rahmen der Verbändeanhörung um Stellungnahme zum vorgelegten Entwurf einer neuen eigenständigen Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei – AZVOPol) ersucht. Dem ist der BDK NRW selbstverständlich nachgekommen und hat sich hierzu zunächst grundsätzlich positiv positioniert, da die formulierten Novellierungen überwiegend geeignet erscheinen, den u.a. europarechtlichen Vorgaben zur Gesundheitsvorsorge wie den tatsächlichen Erfordernissen der polizeilichen Exekutive gerecht zu werden.

Neben der allgemeinen Formulierung von BDK-Forderungen u.a. in Bezug auf Arbeitszeitnovellierungen im Rahmen der anstehen großen Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reduzierung von Wochen- und Lebensarbeitszeit, Einführung von Lebensarbeitszeitkonten, Vorruhestandsregelungen etc. pp) hat der BDK aber auch seine erheblichen Bedenken hinsichtlich folgender Punkte im MIK-Entwurf einer neuen AZVOPol formuliert und unter anderem folgende Forderungen aufgestellt:

  • Anerkennung sämtlicher dienstlich begründeter An- und Rückfahrtzeiten im Rahmen  von Dienstreisen, Dienstgängen, Rufbereitschaft usw. als Arbeitszeit
  • Implementierung einer Sonderregelung zur Vermeidung des automatisierten   
  • Pausenabzugs bei zwingenden dienstlichen Belangen
  • Rücknahme der beabsichtigten Streichung der zusätzlichen (Nachtdienst-)Freischicht für PVB ab dem vollendeten 50. Lebensjahr und Gewährung dieser seit Jahrzehnten als erforderlich erachteten, zusätzlichen “Belastungsfreischicht“ für alle PVB unabhängig vom Lebensalter analog zur aktuellen Rechtsprechung hinsichtlich altersunabhängiger Urlaubsgewährung.

Wir bleiben am Ball und werden sowohl im Rahmen der AZVO-Novellierung wie auch in der anstehenden ÖDR-Reform-Debatte die Belange unserer Kolleginnen und Kollegen mit aller Vehemenz vertreten; dies wird aber nur im Schulterschluss mit den weiteren Gewerkschaften und Berufsvertretungen des öffentlichen Dienstes gelingen. Der BDK NRW reicht diesbezüglich allen Gleichgesinnten nicht nur den kleinen Finger, sondern die gesamte Hand – denn nur gemeinsam wird der politisch geplante Exodus der öffentlich Bediensteten abwendbar sein...