BAG zum Verfall von Urlaub

20.02.2019

Bestätigung der EU-Rechtsprechung durch BAG: Neue Pflichten für Arbeitgeber und Empfehlung
BAG zum Verfall von Urlaub

Bundesarbeitsgericht

Während nach nationalen Bestimmungen Urlaubsansprüche bisher regelmäßig automatisch verfallen sind, urteilte der EuGH im letzten Jahr deutlich arbeitnehmerfreundlicher und wies auf Pflichten des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang hin. Das Bundesarbeitsgericht hat nun zusammengefasst in einem Grundsatzurteil die EU-Regelungen bestätigt. Auf die aktuelle mediale Berichterstattung kann Bezug genommen werden.

Ausgangslage: EuGH zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs

Urlaubsanspruch geht nicht automatisch verloren

Zwei deutsche Gerichte hatten den EuGH im Jahr 2016 angerufen. Bereits zum Jahresende 2018 hat er entschieden, dass Urlaub nicht automatisch erlischt, nur weil der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat.
Der EuGH stellte fest: Nach EU-Recht verfällt Urlaubsanspruch nur dann, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer angemessen aufgeklärt hat und auch die Möglichkeit bestand, den Urlaub tatsächlich abzubauen. Dies gelte auch für den Öffentlichen Dienst.

Die Klagen betrafen zudem zwei Witwen, die Ausgleichszahlungen vom Arbeitgeber verlangten, da die Verstorbenen zustehenden Jahresurlaub vor dem Tod nicht nehmen konnten. Hier wurde festgestellt, dass der (finanzielle) Anspruch im Rahmen der Erbfolge an die Erben übergehen kann.

In der Praxis müssen die Arbeitgeber nun bessere Aufklärungsarbeit über Resturlaubstage leisten. Zudem muss genügend Zeit vorhanden sein, um den Urlaub auch anzutreten und abzubauen.

Empfehlung

Alle Kolleginnen und Kollegen, bei denen Urlaub verfallen ist, sollten jetzt individuell prüfen, ob mit Blick auf die neue Rechtsprechung ein Anspruch bestehen könnte. Im Zweifelsfall können BDK-Mitglieder auf die Hotline unserer Rechtschutzversicherung zurückgreifen. Wie das funktioniert, haben wir vor kurzem in diesem Beitrag beschrieben.

Quellen: