BDK Bayern im Finanzministerium

26.03.2024

Am 22.03.2024 fand ein bedeutendes Treffen im Bayerischen Staatsministerium für Finanzen und für Heimat in München statt.
BDK Bayern im Finanzministerium

Die BDK-Vertreter der Steuerfahndung, Alexander Hessler und Patrick Lindner, gemeinsam mit dem BDK-Landesvorstand Robert Krieger und Jürgen Schneider, kamen zum Gespräch mit den Vertretern des BStMFH, Andrea Ebenhoch-Combs, Dr. Christoph Schultes, Michael Klauser und Julia Brkic zusammen.

AMTSANGEMESSENE ALIMENTATION: >>>Finanzministerium hält das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Abstandsgebot für erfüllt und wird ablehnende Bescheide erlassen.

Insgesamt gingen ca. 3500 Widersprüche ein, wobei die meisten (3000) wohl mit der Vorlage des BDK entstanden. Das Finanzministerium hält das vom Bundesverfassungsgericht 2020 festgelegte Abstandsgebot für erreicht und wird entsprechend ablehnende Bescheide erlassen. Für das Jahr 2024 wird dieses Abstandsgebot nach Meinung des Ministeriums durch die Inflationsausgleichszahlung und den Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro weiterhin gewahrt. Alle, die Widerspruch eingelegt haben, erhalten einen ablehnenden Bescheid und müssen selbständig klagen. Diese Meinung des Ministeriums wirft weiterhin Fragen auf. Wann die Ablehnungsbescheide kommen, konnte uns nicht mitgeteilt werden.

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Unsere Meinung zur Alimentation:

Generell geht es uns nicht unbedingt nur um die finanzielle Seite, sondern vielmehr um die Wertschätzung und Anerkennung der Staatsdiener durch die Regierung.

Die Bedeutung des Abstandsgebots wurde durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2017 als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums mit Verfassungsrang erneut hervorgehoben. Generell folgt der BDK den Ausführungen des Bayerischen Richtervereins zur aktuellen Alimentation. In unseren Augen ist spätestens mit der Erhöhung des Bürgergeldes um 12 % zum 1.1.2024 das vom Verfassungsgericht angemahnte Abstandsgebot nicht mehr gewahrt. Der Unterschied zwischen Bürgergeldempfängern und niedrigen Besoldungsstufen, aber auch der innere Abstand in der Besoldungstabelle wird in einem möglicherweise verfassungswidrigem Maß eingeebnet. Offenbar zwingt man die Bediensteten auch im Jahr 2024 erneut Widerspruch einzulegen.

Unter anderem Pendler, die in München Dienst verrichten und von außerhalb kommen, insbesondere aus Gemeinden mit niedrigerem Mietspiegel, z.B. Taufkirchen bei München, erreichen natürlich nicht die höchste Mietstufe sieben, obwohl sie unter denselben hohen Miet- und Lebenshaltungskosten leiden, wie alle anderen im Ballungsraum München. Diese Unterschiede in der Alimentation, je nach Wohnort und Pendelstrecke, führen zu weiteren Diskussionen über die gerechte Bewertung und Vergütung der Staatsdiener, insbesondere in teuren Ballungsgebieten wie München.

Die Entscheidung des Finanzministeriums, ablehnende Bescheide zu erlassen, stößt daher auf Unverständnis und wirft weiterhin Fragen auf, insbesondere bezüglich der angemessenen Wertschätzung und Anerkennung der Arbeit der Staatsdiener.

Natürlich werden wir das weitere Vorgehen durch unsere Rechtsanwälte prüfen und unseren Mitgliedern rechtzeitig weitere Infos geben.

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Artikel 6i wird nicht besetzt!

Im Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2024/25 wird der Artikel 6i nicht besetzt, das bedeutet, dass keine Stellenhebungen erfolgen. Bereits auf den Weg gebrachte Stellenhebungen der Abteilung C3, wie z.B. die Hebung der stellv. K-Leiter K1 und K3, u.a., können somit nicht umgesetzt werden.

Ungefähr 73 Milliarden sind für 2024 im Haushalt veranschlagt, knapp 76 Milliarden für 2025. Zum Vergleich: Der Haushalt 2023 umfasste rund 71 Milliarden Euro. Final entscheidet der Landtag über den Haushalt, voraussichtlich im zweiten Quartal. (Quelle: sueddeutsche.de). Es wäre zwingend erforderlich, dass hier noch ein Umdenken stattfinden sollte.

 

Aufnahme der Observationsgruppen in die Zulagenverordnung.

Das Finanzministerium lehnt es ab, den § 14 der BayZulV zu ändern. Allerdings wurde der Vorschlag unterbreitet, die Obsevationsgruppen in § 14 Nr. 3 „als Ermittler und Ermittlerinnen, die in einer zivilen Einsatzgruppe verwendet werden“ mit aufzunehmen. Wir hoffen auf eine zeitnahe Umsetzung durch das BStMI.

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