BDK mit Stellungnahme zum Polizeibeauftragtengesetz Bund

27.11.2023

Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag (Polizeibeauftragtengesetz – PolBeauftrG) Stellungnahme des Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V. (BDK)
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Stellungnahme des Bund Deutscher Kriminalbeamter zur heutigen Sitzung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages.

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter e. V. (BDK) setzt sich seit Jahren für die Einrichtung unabhängiger Beschwerdestellen („Polizeibeauftragte“) in den Ländern und im Bund ein. Die betreffenden Beschwerdestellen sollen als Hilfsorgane der Landtage und des Bundestages im Rahmen der parlamentarischen Kontrollrechte tätig werden und insbesondere dafür Sorge tragen, die Transparenz polizeilichen Handelns im Dialog zwischen Bürgerinnen und Bürgern auf der einen und Polizeibeamtinnen und -beamten auf der anderen Seite in Konfliktfällen herzustellen.

Sie haben ausdrücklich nicht den Auftrag, straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen zu führen, sondern orientieren sich an dem aus Skandinavien herrührenden Modell einer Ombudsstelle, deren Hauptaufgabe es ist, zu vermitteln. Somit liegt der Fokus ihrer Tätigkeit in der Mediation zwischen „Bürger und Polizei“ und der Berichterstattung im parlamentarischen Raum.

Der BDK ist aber davon überzeugt, dass die Polizei mit der Einrichtung spezialisierter Dienststellen zur Bearbeitung von Straftaten, begangen von Polizeibeamten/-innen und der Einführung „interner Ansprechstellen“, die dem jeweiligen Innenministerium zugeordnet sind, Strukturen etabliert hat, die in weiten Teilen geeignet sind, polizeiliches Fehlverhalten zu bearbeiten.

Die Tätigkeit der beschriebenen Stellen ist jedoch mehr auf die Feststellung straf- oder disziplinarrechtlicher Relevanz der zu prüfenden Sachverhalte fokussiert und weniger auf die Gewährleistung eines umfassenden Beschwerdemanagements, das auch strukturelle Defizite untersucht. Der BDK Bundesvorsitzende Dirk Peglow äußerte hierzu:

"Der oder die Polizeibeauftragte des Bundes hat weder etwas mit Paralleljustiz noch mit Misstrauen gegenüber den Polizistinnen und Polizisten zu tun. Hiergegen sprechen die Rückmeldungen unserer Kolleginnen und Kollegen aus den Ländern, in denen Polizeibeauftragte schon vorhanden sind. Polizeibeauftragte genießen hier ein hohes Vertrauen und sorgen im Zweifel für eine Fehler- und Führungskultur, die nicht in der A13 des gehobenen Dienstes aufhört."

Das Fehlen unabhängiger Beschwerdestellen war in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand kritischer Betrachtungen, die nicht nur innerhalb von Deutschland, sondern auch von internationalen Organisationen vorgetragen wurden.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll nun eine Stelle für einen unabhängigen Polizeibeauftragten oder eine unabhängige Polizeibeauftragte eingerichtet werden, der oder die für etwa 8.500 Beschäftigten des BKA, die 55.000 Beschäftigte der Bundespolizei (BPOL) und die rund 600 Beschäftigte der Polizei des Deutschen Bundestages zuständig sein wird. 

Der vorgelegte Entwurf sieht in § 6 Abs. 8 vor, dass „Gerichte und Staatsanwaltschaften von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren“ an den oder die Bundespolizeibeauftragten übermitteln dürfen. Im Sinne einer einheitlichen Regelung, die auch für die Polizeibeauftragten der Länder Gültigkeit hätte, regen wir an, zu prüfen, ob ein Akteneinsichtsrecht über die Erweiterung des § 474 StPO gesetzlich geregelt werden kann.

Zum Schutz von Hinweisgebenden sollte geprüft werden, ob der oder die Beauftragte und auch die Landespolizeibeauftragten in den Katalog der Berufsgruppen mit Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 StPO aufgenommen werden.