Beschuldigte dürfen sich voraussichtlich künftig wieder uneingeschränkt zur Tat äußern!

02.12.2019

Bundestag beschließt Neuregelung des Rechts auf notwendige Verteidigung in geänderter Fassung – Erfolg für den BDK.
Arek Socha - Pixabay

In seiner Sitzung am 14.11.2019 nahm der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der Regierungsparteien den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (Bundestagsdrucksache 19/13829) in einer geänderten Fassung an.

Zwischenzeitlich hatte es bundesweit unterschiedliche Auffassungen über die praktische Anwendung der anlassgebenden und seit Mai 2019 in nationales Recht umzusetzenden EU-Richtlinie 2016/1919 gegeben. Diese sollte grundsätzlich nur EU-Vorgaben im Bereich der Prozesskostenhilfe neuregeln, führte dann jedoch infolge ihrer Implementierung in die bestehende StPO dazu, dass nunmehr auch das Recht des Beschuldigten auf notwendige Verteidigung von Änderungen betroffen ist.

Das LKA SH gab hierzu Ende Juli 2019 unter Bezugnahme auf die Empfehlung des MJEVG eine Handlungsanweisung aus, nach der bis auf Weiteres den allermeisten Beschuldigten bereits vor der ersten polizeilichen Vernehmung über die Staatsanwaltschaft gerichtlich ein Pflichtverteidiger beizordnen ist, dem wiederum vor Vernehmungsbeginn Kontakt zu seinem Mandanten zu gewähren ist.

Dies führte bereits jetzt schon zu erheblichen Veränderungen in der polizeilichen Praxis. Aussagebereiten Beschuldigten wurde z.T. auch gegen ihren Willen ein Pflichtverteidiger beigeordnet, der dann von Aussagen ggü. der Polizei abriet.

Doch hiermit könnte nun endlich wieder Schluss sein – auch dank der Einwendungen des BDK SH:
Sowohl aus dem Landesvorstand als auch direkt aus den Reihen der Mitglieder heraus wurden sämtliche Kanäle bespielt, um das Gesetzgebungsverfahren noch einmal rechtzeitig im Sinne der Strafaufklärung zu beeinflussen. Unsere Einwendungen wurden einerseits an den Bundesvorstand des BDK transportiert und von hieraus unter Beteiligung der anderen Landesverbände weiter in die Politik getragen.

Andererseits flossen dieBedenken auch in direkte Gespräche mit Verantwortlichen in Polizei und Justiz ein, die z.T. am Stellungnahmeverfahren für die betreffende Gesetzesänderung beteiligt waren.

Überdies wurden die zuständigen Ausschüsse beim Bundestag auch unmittelbar aus dem BDK SH heraus für die betreffende Thematik sensibilisiert und über unsere Befürchtungen unterrichtet.

Mit Erfolg, wie sich nun feststellen lässt!

Die jetzt vom Bundestag angenommene Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung in der – auch dank des BDK – geänderten Fassung, sieht nunmehr die vom BDK geforderte Verzichtsmöglichkeit für den Beschuldigten vor.

Hiernach obliegt dem Beschuldigten künftig das Recht, bei vorliegenden Voraussetzungen einen Pflichtverteidiger zu beantragen, ohne dass eine Pflicht zu Beiordnung gegen den Wunsch des Beschuldigten bestünde.

Der BDK begrüßt die vorgenommene Änderung ausdrücklich, da sie die Grundlage dafür legt, die Aufklärung schwerer Straftaten auch künftig durch ein freiwilliges Geständnis des Beschuldigten zu ermöglichen. Dies stellt ein klares Bekenntnis der Politik zum Recht des Beschuldigten auf unmittelbares rechtliches Gehör dar und trägt auch dem Strafverfolgungsanspruch der Bevölkerung Rechnung.

Es zeigt sich:

  • Der Einsatz aller hat sich gelohnt!
  • Der BDK bewegt!

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir berichten.

Der Landesvorstand