BVerfG zur Verpflichtung zur Übermittlung von IP-Adressen

25.04.2019

Datenschutzoptimierte Geschäftsmodelle von Anbietern schützen nicht vor der Verpflichtung, Daten nach den einschlägigen Gesetzen an Strafverfolgungsbehörden herauszugeben. Ein richtiger und konsequenter Beschluss des obersten Gerichtes.
BVerfG zur Verpflichtung zur Übermittlung von IP-Adressen

"Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass der Anbieter eines E-Mail-Dienstes im Rahmen einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung verpflichtet ist, den Ermittlungsbehörden die Internetprotokolladressen (...) der auf ihren Account zugreifenden Kunden auch dann zu übermitteln, wenn er seinen Dienst aus Datenschutzgründen so organisiert hat, dass er diese nicht protokolliert."

Das Gericht wies auf folgenden Umstand hin: „Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG besteht für Betreiber von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten die Verpflichtung, ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung der Telekommunikationsüberwachung vorzuhalten und die entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen.“ Und weiter: „Zwar erscheint das Anliegen des Beschwerdeführers, ein datenschutzoptimiertes und daher für viele Nutzer attraktives Geschäftsmodell anzubieten, auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich durchaus schützenswert. Dies kann ihn jedoch nicht von den im Rahmen einer vertretbaren Auslegung gewonnen Vorgaben des TKG und der TKÜV, die dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege Rechnung tragen, entbinden.“

Weitere Ausführungen für Interessierte in der Pressemitteilung und der Volltextveröffentlichung.

 

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