Beamtenbesoldung in Rheinland-Pfalz Bundesverfassungsgericht kippt "Wartefrist"

17.02.2017

„Wenn rheinland-pfälzischen Beamten ein höheres Amt übertragen wird, dann müssen sie sofort die entsprechend höhere Besoldung bekommen. Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt.“
Beamtenbesoldung in Rheinland-Pfalz Bundesverfassungsgericht kippt "Wartefrist"

So beginnt der SWR am 10.02.17 seine Berichterstattung über ein aktuelles Urteil des BVerfG[1]. Geklagt hatte ein Vorsitzender Richter unseres Bundeslandes aufgrund einer Regelung im Landesbesoldungsrecht wegen einer zweijährigen Wartezeit.

Diese Klage befasst sich nicht mit der Besoldungsproblematik innerhalb der Polizei. Insbesondere die Leitsätze erscheinen jedoch richtungsweisend und sind eine weitere Bestätigung des BDK, der seit geraumer Zeit auf die nicht hinnehmbaren Wartezeiten auch bei Führungsfunktionen der Kriminalpolizei hinweist. Besonders betroffen sind seit Jahren die Polizeipräsidien Trier und Westpfalz. Mittlerweile sind Wartezeiten von 7 - 12 Jahren in diesen Präsidien bereits „Normalität“.

Das Verwaltungsgericht in Trier hatte in einem anderen Verfahren noch im letzten Jahr folgende Aussage getroffen:

„Unter Zugrundelegung der dem Gericht vorliegenden Übersicht über die Anzahl und die Besetzung der nach A 13 bewerteten Dienstposten der Schutz- und Kriminalpolizei beim PP Trier bestehen grundsätzliche Bedenken an der Gewährleistung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung im vorgenannten Sinn“.

Der BDK fordert daher die Landesregierung auf für mehr Gerechtigkeit zu sorgen und das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes auch für alle Polizeibeamtinnen und
-beamten umzusetzen, denen ein höheres Statusamt übertragen wurde.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit  Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017, Az. - 2 BvL 1/10[2] – folgende Leitsätze formuliert:

1. Die Einführung einer „Wartefrist“ hinsichtlich der Besoldung bei Übertragung eines höheren Statusamtes stellt eine dem einfachen Gesetzgeber verwehrte strukturelle Veränderung und keine bloße Modifikation eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums dar.

2. Zwar ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, das Besoldungsgefüge anders zu strukturieren. Er muss jedoch gewährleisten, dass mit einem höheren Amt höhere Bezüge einhergehen. Auch eine Einarbeitungszeit in einem höheren Amt rechtfertigt nicht, von einem Beförderungserfolg in Form eines Besoldungsanstiegs für eine bestimmte Zeit abzusehen.“

Der Landesvorstand