LBG-Novelle passiert Landtag

30.11.2015

Der baden-württembergische Landtag hat am 25.11.2015 ein Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften beschlossen. +++ Freiwillige Verlängerungen der Lebensarbeitszeit nur noch bei dienstlichem Interesse. +++ BDK-Forderung nach Vertrauensschutz wird umgesetzt.
LBG-Novelle passiert Landtag

Mit der Gesetzesnovelle wird u.a. eine freillige Verlängerung der Dienstzeit über das gesetzliche Pensionsalters hinaus nunmehr für den Polizeivollzugsdienst bis zum Erreichen des 65. Lebensjahr ausgedehnt, sofern ein dienstliches Interesse bejaht wird. Damit entfällt der im Dienstrechtsreformgesetz aus 2010 bis 2028 festgelegte Anspruch, dem Antrag stattzugeben, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

Im Rahmen des Anhörungsverfahren konnte sich die BDK-Argumentation gegen eine Schlechterstellung des Vertrauensschutzes gegenüber der allgemeinen Verwaltung durchsetzen, so dass Anträge der vor dem 1. Januar 1958 geborenen Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

 

Siehe auch

  • Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften, Drucksache 15/7552 vom 13.10.2015, mit Anhörung der Spitzenverbände

  • Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften, Drucksache 15/7660 vom 18.11.2015

  • Gesetzesbeschluss des Landtags des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften, Drucksache 15/7782 vom 30.11.2015