LG Stuttgart zum Spannungsverhältnis zwischen vorl. Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht und Beschlagnahmeverboten

28.05.2018

Beschluss des LG Stuttgart vom 26. März 2018, Az. 6 Qs 1/18.
LG Stuttgart zum Spannungsverhältnis zwischen vorl. Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht und Beschlagnahmeverboten

Leitsätze

1. Die Unzulässigkeit der Beschlagnahme steht der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht im Sinne des § 110 StPO nur dann entgegen, wenn sie offensichtlich ist.

2. § 160a StPO findet keine Anwendung auf die Beschlagnahme und auf Durchsuchungsmaßnahmen zum Zwecke der Beschlagnahme, weil § 97 StPO gemäß § 160a Abs. 5 StPO Vorrang genießt.

3. Zu den Voraussetzungen, unter denen Unterlagen unmittelbar der Verteidigung dienen und deshalb als Verteidigerunterlagen besonders geschützt sind.

4. Protokolle anwaltlicher Zeugenbefragungen dienen nicht grundsätzlich unmittelbar der Verteidigung.

 

Zum Sachverhalt in kurzen Worten

Die Beschwerdeführerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei. Sie verfügte über Räumlichkeiten in einer Firma, deren Mitarbeiter Beschuldigte in einem Strafverfahren waren. Die Firma hatte die Kanzlei mit Beratungstätigkeiten mandatiert.

Der Durchsuchungsbeschluss erstreckte sich u. a. auch auf Dokumente der Beschwerdeführerin. Diese wies darauf hin, dass die Dokumente wegen des Mandantenverhältnisses nicht zum Zwecke der Durchsicht vorläufig sichergestellt werden hätten dürfen. Das Amtsgericht hatte die Maßnahmen der Staatsanwaltschaft bereits bestätigt, nunmehr kam auch das LG Stuttgart zum gleichen Schluss und verwarf die Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Vertiefung: Es wird auf die allgemeinen Ausführungen des Beschlusses, insbesondere zu den Besonderheiten des Beschlagnahmeverbots, das das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem schützt, verwiesen.

 

Externe Links

LG Stuttgart, Az. 6 Qs 1/18