Umgang mit „Corona-Gaststättenlisten

10.08.2020

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BDK Position bestätigt

In den letzten Wochen wurde vermehrt medial kritisiert, dass Polizei auf Gaststättenlisten zurückgreife, die aufgrund der Corona-VO erstellt wurden. Hierzu hat der BDK Rheinland-Pfalz sehr früh deutlich Stellung bezogen.

Kritiker sehen das Problem in der Zweckbindung der Daten. Alle Datenerhebungen im privaten und geschäftlichen Bereich dienen einem zu bestimmenden Zweck. Keine dieser Datenerhebungen dienen dem Zweck der polizeilichen/justiziellen Ermittlungen. Trotzdem stellen die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft/Polizei) diese Daten z.B. im Rahmen von Durchsuchungen bei Personen, Firmen, Banken bis hin zu Krankenhäusern sicher oder beschlagnahmen diese. Aufgrund der Gesetzessystematik ist nicht nachvollziehbar, wieso bei strafrechtlichen Ermittlungen in denen Personen in Gaststätten waren, keine Beweismittel gesichert werden sollen, auch aus dem Blickwinkel der Opfer.

Und genau hier zieht der BDK auch die Grenze. Personendaten von Gaststättenlisten sollen und dürfen nicht im Rahmen von allgemeinen Fahndungen oder aus sonstigen Gründen rein vorsorglich eingesehen werden. Im Fall von Strafverfahren stellt der Gesetzgeber jedoch klar, welche Befugnisse die Ermittlungsbehörden haben.

Hierzu nun folgende Bestätigung der BDK-Position:

„Das Bundesjustizministerium teilte auf SWR-Anfrage mit: "Die Strafverfolgungsbehörden dürfen nach den Regeln der Strafprozessordnung auf die bei Gastwirten aufbewahrten Kontaktdaten der Gäste zugreifen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Als Rechtsgrundlagen kommt die Sicherstellung und die Beschlagnahme nach §§ 94, 98 StPO in Betracht, unter Umständen auch anlässlich einer Durchsuchung nach § 103 StPO. Die Strafprozessordnung sieht keine Verwendungsbeschränkungen für die von den Gastwirten zu erhebenden Daten vor."