Widerspruch gegen die Besoldung im Jahr 2016

15.12.2016

Nach Recherchen und rechtlicher Beratung erscheint es trotz der vom Bundesverfassungsgericht ergangenen Rechtsprechung zur Besoldung aus dem Jahr 2015 für das Jahr 2016 notwendig, erneut Widerspruch gegen die Besoldung einzulegen.
Widerspruch gegen die Besoldung im Jahr 2016
Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

Das Gericht hatte entschieden, dass die Besoldung im Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 die Grenze zur verfassungswidrigen Unteralimentation nicht unterschritten hatte. Daraus ergibt sich indes nicht automatisch, dass die Besoldung des Jahres 2016 verfassungsgemäß ist. (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. November 2015, - 2 BvL 19/09)

Nach dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2015/2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen wird die Einigung mit den Tarifbeschäftigten über die Erhöhung der Dienstbezüge zwar wirkungsgleich, aber zeitlich erheblich versetzt auf die Beamten übertragen (LT-Drucksache 16/9807).

Zum einen wird die zeitliche Verschiebung der Besoldungserhöhungen gegenüber den Tarifbeschäftigten gerügt. Das damit verbundene Zurückbleiben des Erhöhungsvolumens stellt ein Sonderopfer der Beamten dar. Für dieses Sonderopfer hätte es einer gesonderten Begründung bedurft, um den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu rechtfertigen. 

Zum anderen bedarf die Höhe der Gesamtbesoldung für das Jahr 2016 noch einer genaueren Prüfung, die sich allein anhand der Gesetzesbegründung nicht vornehmen lässt. Das zur Rechtfertigung angegebene Zahlenwerk beruht hinsichtlich der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Parameter zum Teil auf Prognosen. Eine endgültige Prüfung, ob das Gesetz den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, wird sich damit erst nach Vorliegen der endgültigen statistischen Zahlen vornehmen lassen.

Aus diesem Grund raten wir dazu, erneut Widerspruch gegen das o.g. Landesgesetz einzulegen.

Der Musterwiderspruch ist angehängt.

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