Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie
Im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz werden Whistleblower als für den Erhalt einer offenen und transparenten Gesellschaft besonders wichtig bezeichnet, da sie den Mut aufbringen, Missstände aufzudecken. Mit der EU-Direktive 2019/1937 hat das EU-Parlament im Dezember 2019 einen EU-weiten verbindlichen Schutz für natürliche Personen festgelegt, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an interne oder externe Meldestellen weitergeben. Durch die Richtlinie soll gewährleistet werden, dass Verstöße gegen das Unionsrecht aufgedeckt und weitere strafbare Handlungen unterbunden werden.
Die Richtlinie soll weiterhin sicherstellen, dass Hinweisgeber weder straf-, zivil oder verwaltungsrechtlich, noch im Hinblick auf ihre berufliche Anstellung oder Karriere aufgrund ihrer Hinweise negative Folgen zu erleiden haben. Die beschlossene EU-Richtlinie war durch die Mitgliedsstaaten bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umzusetzen.
Von der beschlossenen Richtlinie werden die nachfolgenden Bereiche des EU-Rechts erfasst:
- Bekämpfung von Geldwäsche,
- Datenschutz,
- Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union,
- Lebensmittel- und Produktsicherheit,
- öffentliche Gesundheit,
- Umweltschutz,
- nukleare Sicherheit.
Das Bundesjustizministerium (BMJV) hatte Ende 2020 den Referentenentwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes zur Ressortabstimmung vorgelegt. Dieser Entwurf erweiterte die Vorgaben der zugrundeliegenden EU-Richtlinie dahingehend, dass Hinweisgebende auch dann geschützt werden sollen, wenn sie Verstöße gegen deutsches Recht melden. Aufgrund dieser Erweiterung kam es zu einem Streit in der Regierungskoalition, so dass die weitere Befassung nicht in die Vorlage eines abgestimmten Regierungsentwurfes mündete. Mit einer weiteren Bearbeitung des Gesetzentwurfes ist erst nach der Bundestagswahl zu rechnen.
Der BDK-Bundesdelegiertentag stimmte folgendem Antrag zu:
Der BDK fordert die fristgerechte Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, kurz „Whistleblower-Richtlinie“. Der BDK fordert weiterhin, dass nicht nur die Vorgaben der Richtlinie (Verstöße gegen das Unionsrecht) fristgerecht in nationales Recht umgesetzt werden, sondern eine Erweiterung des Whistleblower-Schutzes im Hinblick auf die Meldung von Verstößen gegen deutsches Recht gesetzlich normiert wird.