Rufbereitschaft an Wochenenden und Feiertagen mit 1/6 vergüten
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass Rufbereitschaften am Wochenende und an Feiertagen mit einer Vergütung von 1/6 angerechnet wird.
Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit und kann somit nicht mit dem jeweiligen Präsidium in einer Arbeitszeitverordnung aufgenommen und verbessert werden. Insbesondere ist die Rufbereitschaft an Wochenenden (von Freitag 16.00 Uhr bis Montag 07.00 Uhr) und an Feiertagen für die Beamt:innen belastender für Freizeit und Familie, als unter der Woche. Zudem ist die Einsatzfrequenz deutlich höher, sodass für diese Zeitrahmen eine Vergütung von mindestens 1/6 als gerecht anzusehen ist.