Baden-Württemberg

Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei Dienstjubiläum

Der BDK BW setzt sich dafür ein, die Berechnung des Dienstjubiläums neu auszugestalten und dabei zur alten Rechtslage zurückzukehren. Die Ausbildungszeit soll für das Dienstjubiläum (wieder) voll berücksichtigt werden.

Das lebenslange Dienst- und Treueverhältnis beginnt mit dem Ablegen des Diensteides. Während der Ausbildung, in Praktika und Hospitationen leisten Vollzugsbeamtinnen und -beamte ihren Dienst und werden mit dem vollständigen Einsatzgeschehen konfrontiert. Derzeit klammert § 82 LBG (Dienstjubiläum - inklusive entsprechender rechtlicher Verweise) Ausbildungszeiten bei der Berechnung des Dienstjubiläums aus.

Die Gesetzesänderung greift mit einer Besitzstandswahrung bis zum 17.10.1996 – nach altem Recht wurden die Zeiten anerkannt. Dies führt beispielsweise bei Direkteinsteiger:innen aktuell dazu, dass sie ihr 25-Dienstjubiläum nach 29,5 Dienstjahren feiern dürfen (bzw. nach Reform des Direkteinstiegs mit 28 Jahren und 9 Monaten). Das 40-jährige Dienstjubiläum wird diese Gruppe aller Voraussicht nach nicht erreichen (wenngleich sie 40 oder mehr Dienstjahre erreichen). Die Rechtsänderung ist als reine Sparmaßnahme abzulehnen. Zudem ist es eine Frage des Respekts und der Anerkennung.