Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass die Polizeizulage wieder ruhegehaltsfähig ausgestaltet wird und damit die besonderen Belastungen des Polizei- und Kriminaldienstes als solche anerkannt werden.
Gemäß § 48 des Landesbesoldungsgesetzes Baden Württemberg erhalten Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben eine Zulage – die so genannte „Polizeizulage“.
Die ständig wachsenden Herausforderungen und Belastungen des täglichen Dienstes begleiten die Polizeibeamt:innen nicht nur durch ihr gesamtes Berufsleben, sondern vielmehr auch bis weit in die Pension hinein. Somit wird auch das Leben nach der Pensionierung durch diese besonderen Bedingungen und Belastungen geprägt.
Dem guten Beispiel anderer Bundesländer folgend, sollte Baden-Württemberg die Polizeizulage wieder zeitnah ruhegehaltsfähig ausgestalten.