Baden-Württemberg

Laufbahnwechsel bei Sonderlaufbahnen

Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass in der „Verordnung des Innenministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes (Laufbahnverordnung-Polizeivollzugsdienst - LVO-PVD)“ wieder eine Wechselmöglichkeit für die Sonderlaufbahnen in die allgemeine Polizeilvollzugsaufbahn aufgenommen wird.

Mit der Überarbeitung der LVO Pol im Jahr 2018/2019 wurde § 24 LVO Pol a.F. (siehe Anlage weiter unten)  vollständig gestrichen. Bereits im Anhörungsverfahren (und bei Folgeänderungen der LVO Pol – inzwischen LVO-PVD) haben wir uns entschieden dagegen ausgesprochen.
Der Laufbahnwechsel sollte weiterhin auf Antrag und nach Einzelfallprüfung ermöglicht werden können. Wir halten an unserem Vorschlag fest, die Möglichkeit eines Wechsels auf Antrag nach einer fachspezifischen Verwendung von beispielsweise fünf bis zehn Jahren bei der K3 oder der K5 (oder in den jeweiligen Abteilungen im LKA) konkret zu normieren.

Anlage - § 24 LVOPol a.F.:
„Das Innenministerium kann die Befähigung für den gehobenen Dienst der Wirtschaftskriminalistinnen und Wirtschaftskriminalisten oder der  Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten als Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst anerkennen, wenn die Beamtin oder der Beamte in einer Einführungszeit nachgewiesen hat, die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse zu besitzen.“