Stellenzulage für Führungsfunktionen auch in der Kriminalpolizei (Vertretungszulage gem. § 62a LBesGes)
Der BDK BW fordert die Einführung der Stellenzulage für Führungskräfte im gehobenen Dienst für die Kriminalpolizei - momentan per Gesetz beschränkt auf Revierleiter:innen.
Die Stellenzulage nach § 62a Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird in der Polizei nur bei der kommissarischen Übernahme der Aufgaben eines höherwertigen Amtes als Revierleiter:in (Vorgesetztenfunktion) gewährt.
In den vielfältigen Arbeitsbereichen der Kriminalpolizei werden ebenso verantwortungsvolle Führungsfunktionen kommissarisch, als zum Beispiel Leiterinnen und Leitern der Kriminalkommissariate oder als Arbeitsbereichsleiter:innen, in Vorgesetztenfunktion ausgeübt.
Aus Sicht des BDK BW ist es nicht hinnehmbar, dass die Vertretungszulage nur die Schutzpolizei betrifft, deshalb setzen wir uns für eine Gesetzesänderung ein.