BVerwG zur privaten Vorsorge durch eine Pflegezusatzversicherung

02.07.2018

Voraussetzungen einer Beihilfe zu pflegebedingten Aufwendungen unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz.
BVerwG zur privaten Vorsorge durch eine Pflegezusatzversicherung

Leitsatz:

Ein Beamter kann über die Beihilfevorschriften hinausgehende Beihilfe zu pflegebedingten Aufwendungen nicht unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz beanspruchen, wenn er oder sein berücksichtigungsfähiger Ehegatte es unterlassen haben, zumutbare Eigenvorsorge durch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu betreiben.

Auszug aus der wesentlichen RN12:

Die Fürsorgepflicht des Dienstherren wird grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert.

"Im Ausnahmefall kann sich unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Fürsorgegrundsatz ein Beihilfeanspruch ergeben. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn anderenfalls dem Beamten eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn unter anderem verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation oder eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann."

Das Urteil hebt maßgeblich darauf ab, dass eine Eigenvorsorge in Form eine Pflegezusatzversicherung zumutbar war - was die Wichtigkeit der privaten Vorsorge in diesem Themenbereich unterstreicht.

 

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.04.2018, Az. 5 C 4.17

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