Wer lesen kann ist klar im Vorteil – der ewige Kampf um das Bewegungsgeld

11.10.2022

Unglaublich, aber leider wahr. Die nach unserer Auffassung eineindeutige Regelung zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung in der Kriminalpolizei (Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Polizeivollzugskräfte des Landes M-V mit überwiegender Tätigkeit im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Europa vom 1. März 2021) – auch gern Bewegungsgeld genannt – wird offenbar inzwischen zum mindestens 5. Male (!) von einigen Vorgesetzten in der Landespolizei fehlerhaft ausgelegt.
Kriminalpolizei

Wieder werden von pauschal bezugsberechtigten Kripo-Mitarbeiter:innen Nachweise und Quittungen verlangt, die den Bezug der Aufwandsentschädigungen rechtfertigen sollen.

Seit mehr als zehn Jahren engagiert sich der BDK gegen diese wiederholten Fehlinterpretationen der Verwaltungsvorschrift. Nach jedem Schreiben in dieser Sache hofften wir, dass es das letzte Mal sein wird. Doch selbst nach unserer Einschaltung des Hauptpersonalrates der Polizei und einem folgenden, ebenfalls deutlich klärenden Schreiben aus der Polizeiabteilung des Innenministeriums an alle Behörden im Jahre 2012 endeten nicht die Versuche einiger Entscheidungsträger, die Verwaltungsvorschrift wenig innovativ und leider falsch anzuwenden.

Deshalb geben wir gerne eine erneute Hilfestellung.
Die Berechtigten eines pauschalen Bezuges der in Rede stehenden Entschädigung sind abschließend unter Punkt 1.1 der Verwaltungsvorschrift aufgeführt. Die Vorgesetzten müssen jetzt pflichtgemäß nur noch regelmäßig prüfen, ob die oder der Einzelne zum Kreise der Berechtigten gehört. Die gleiche Vorschrift legt dann auch fest, dass tatsächliche Aufwendungen bei pauschal Berechtigten nicht belegt oder erklärt werden müssen. Das wiederum müssen Polizeivollzugskräfte tun, wenn sie nicht zum Kreis der pauschalen Bezugsberechtigten gehören und ihre tatsächlichen Aufwendungen außerpauschal erstattet bekommen wollen, sofern diese einen monatlichen Betrag von 25,00 Euro nachweislich übersteigen. Das im Sinne des zitierten Erlasses pauschal Bezugsberechtigte auch entscheiden können, ob sie auf eine pauschale Entschädigung verzichten und statt dessen die tatsächlichen Auslagen gegen Quittungen nachweisen wollen, darf hierbei die Vorgesetzten nicht zu Irrtümern in der generellen Auslegung der Regelung verleiten.
Im Übrigen sollte allein der Begriff pauschal verdeutlichen, ob eine Nachweisführung erforderlich ist oder eben nicht.

Wir hoffen, dass die etwas befremdlichen Irrungen um das Bewegungsgeld nunmehr endgültig in die letzte Runde gehen. Auch unsere Führungskräfte dürfen ruhig vermehrt den „Absicherungsmodus“ einer übertriebenen Kontrolle verlassen und könnten durchaus bei Personalvertretungen, Gewerkschaften oder Berufsvertretungen nachfragen, wie dort die Rechtslage gesehen wird. Wir sind weiterhin als BDK gerne zur Hilfestellung bereit, auch wenn manchmal andere unsere Lorbeeren ernten. Deshalb und als Beleg für das Vorliegen einer fast unendlichen Geschichte haben wir diesen Beitrag mit einigen früheren Initiativen verlinkt.

Der geschäftsführende Landesvorstand

Quellen:

https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/wann-wird-die-aufwandsentschaedigung-fur-die-kripo-wieder-uberall-gezahlt

https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/bewegung-beim-bewegungsgeld

https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/die-aufwandsentschaedigung-2013-eine-unendliche-geschichte

https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/die-aufwandsentschaedigung-2013-eine-unendliche-geschichte-mit-einem-verdienten-ende

https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/einfach-miteinander-reden-2013-loesungen-koennen-so-einfach-sein

https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/die-aufwandsentschaedigung-eine-unendliche-geschichte-teil-iv